HAUSORDNUNG

§ 1 Zweckbestimmung

 

Diese Hausordnung regelt die Nutzung des jeweiligen Veranstaltungsgeländes sowie die Aufrechterhaltung von Ordnung, Sicherheit und einem respektvollen Miteinander bei allen Veranstaltungen der Reihe „KiWi”.




§ 2 Geltungsbereich

 

Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände aufhalten — unabhängig davon, ob als Ticketinhaber, Begleitperson, Mitarbeiter, Dienstleister oder sonstiger Besucher —, und ist Bestandteil des zwischen dem Besucher und dem Veranstalter bestehenden Ticket- bzw. Nutzungsverhältnisses.


Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes erkennt der Besucher diese Hausordnung als für sich verbindlich an und verpflichtet sich, ihr nicht zuwiderzuhandeln.




§ 3 Hausrecht

 

(1) Das Hausrecht auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände wird durch den Veranstalter ausgeübt.


(2) Der Veranstalter kann zur Wahrnehmung des Hausrechts Beauftragte einsetzen, insbesondere einen Sicherheits- und Ordnungsdienst. Den Anweisungen des Veranstalters, seiner Beauftragten sowie der Polizei und sonstiger zuständiger Behörden ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich Folge zu leisten.


(3) Bei Verstößen gegen diese Hausordnung, gegen die AGB oder bei sonstigem die Sicherheit oder Ordnung störenden Verhalten kann der betroffene Besucher des Geländes verwiesen und vom weiteren Besuch der jeweiligen Veranstaltung ausgeschlossen werden.


Die Eintrittskarte verliert in diesem Fall ihre Gültigkeit; ein Anspruch auf erneuten Einlass besteht nicht.


Eine Rückerstattung des Eintrittspreises erfolgt nur, sofern dem Veranstalter insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.




§ 4 Altersgrenze

 

Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist ausschließlich Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr gestattet; dies gilt ohne jede Ausnahme, auch nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.


Am Einlass ist auf Verlangen ein amtlicher, gültiger Lichtbildausweis vorzuzeigen; die Vorlage eines sogenannten „Muttizettels” oder einer sonstigen Einverständniserklärung berechtigt nicht zum Einlass.




§ 5 Ausgeschlossene Personen

 

Vom Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände ausgeschlossen sind insbesondere Personen, die:


a) erkennbar erheblich alkoholisiert sind oder erkennbar unter dem Einfluss von Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln stehen,


b) verbotene oder gefährliche Gegenstände im Sinne von § 7 mitführen,


c) durch diskriminierende, rassistische, sexistische, extremistische oder sonstige strafbare Äußerungen oder Handlungen auffallen,


d) Kennzeichen, Symbole, Musik oder sonstige Inhalte verfassungswidriger oder verbotener Organisationen zeigen, tragen oder verbreiten,


e) durch ihr Verhalten die Sicherheit oder Ordnung auf dem Veranstaltungsgelände erheblich stören oder gefährden,


oder


f) sich weigern, einer berechtigten Anweisung des Sicherheits- und Ordnungspersonals Folge zu leisten.




§ 6 Kontrolle / Einlass

 

Zur Gewährleistung der Sicherheit ist der Veranstalter berechtigt, sowohl beim Zutritt als auch während des weiteren Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände Kontrollen von Personen und den von ihnen mitgeführten Gegenständen durchzuführen oder durch beauftragte Dritte durchführen zu lassen, insbesondere in Form von Taschenkontrollen und Body-Checks.


Diese Kontrollen erfolgen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit; wer sich einer solchen Kontrolle verweigert, kann vom weiteren Zutritt ausgeschlossen werden.




§ 7 Verbotene und erlaubte Gegenstände sowie Verhalten

 

(1) Zu den auf dem Veranstaltungsgelände verbotenen Gegenständen gehören insbesondere:


a) Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art sowie waffenähnliche Gegenstände;


b) Sägen, Äxte, Beile, Zangen, Schraubenzieher und vergleichbares Werkzeug;


c) Reizgas, Pfefferspray sowie sonstige ätzende, färbende oder atemwegreizende Substanzen;


d) Glasflaschen und Glasbehältnisse jeder Art sowie selbst mitgebrachte Getränke und Flüssigkeiten in Plastik-, Metall- oder sonstigen Behältnissen;


e) Betäubungsmittel und andere illegale Substanzen jeder Art;


f) Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Bengalische Feuer und sonstige pyrotechnische Gegenstände jeder Art — das Mitführen und der Einsatz von Pyrotechnik sind ausnahmslos untersagt, auch nicht im Rahmen der Show selbst;


g) Laserpointer;


h) professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment, insbesondere Kameras mit Wechselobjektiven, Stative, Mikrofone sowie sonstige Aufnahmegeräte, die über die übliche private Ausrüstung hinausgehen;


i) Drohnen und sonstige unbemannte Fluggeräte;


j) sperrige Gegenstände aller Art, beispielsweise Fahnenstangen, Regenschirme, Camping- und Sitzmöbel sowie Selfie-Sticks;


k) Taschen, Rucksäcke und sonstige Gepäckstücke, die größer sind als DIN A4;


l) sämtliche Gegenstände, die erkennbar dazu geeignet oder bestimmt sind, andere Besucher, Mitarbeiter des Veranstalters oder Künstler zu gefährden oder zu schädigen.



(2) Zu den auf dem Veranstaltungsgelände ausdrücklich erlaubten Gegenständen gehören insbesondere:


a) Portemonnaies und Geldbeutel;


b) Schlüssel;


c) kleine Gürtel- und Bauchtaschen;


d) Mobiltelefone;


e) kleine Taschen und Rucksäcke bis zu einer Größe von DIN A4;


f) Tabakwaren sowie haushaltsübliche Mengen an Feuerzeugen;


g) Gehörschutz;


h) notwendige verschreibungspflichtige Medikamente gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises;


i) frei verkäufliche Medikamente in geringen, dem persönlichen Bedarf entsprechenden Mengen;


j) übliche Hygieneartikel.



(3) Das Mitführen der in Absatz 1 genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers am Einlass oder zu seinem Ausschluss von der Veranstaltung führen.


Bei verbotenen und zugleich gesetzeswidrigen Gegenständen oder Substanzen behält sich der Veranstalter zudem vor, Strafanzeige zu erstatten, die zuständige Polizeibehörde zu verständigen und ein über die jeweilige Veranstaltung hinausgehendes Hausverbot für weitere KiWi-Veranstaltungen auszusprechen.



(4) Untersagt sind darüber hinaus insbesondere das Werfen von Gegenständen, das Besteigen nicht ausdrücklich freigegebener Anlagen, Bühnen, Zäune, Absperrungen oder technischer Einrichtungen sowie jedes Verhalten, das andere Besucher, Mitarbeiter oder Künstler gefährdet, schädigt oder in unzumutbarer Weise belästigt.


Flucht- und Rettungswege sind jederzeit vollständig freizuhalten und dürfen nicht als Sitz- oder Aufenthaltsbereich genutzt werden.




§ 8 Rauchen

 

Das Rauchen, einschließlich des Konsums von E-Zigaretten, ist in den Innenräumen der jeweiligen Veranstaltungsstätte gesetzlich untersagt (Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg) und ausschließlich in den dafür ausdrücklich ausgewiesenen Außenbereichen gestattet.




§ 9 Tiere

 

Das Mitführen von Tieren auf das Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet; ausgenommen hiervon sind ausschließlich Assistenz- und Blindenhunde.




§ 10 Haftung

 

(1) Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.


(2) Im Übrigen haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.


(3) Für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl von durch Besucher mitgeführten persönlichen Gegenständen haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


Bei Open-Air-Veranstaltungen wird grundsätzlich keine Garderobe bereitgestellt; Besucher sind in diesem Fall für die Aufbewahrung ihrer persönlichen Gegenstände und Wertsachen selbst verantwortlich.


Findet eine Veranstaltung dagegen in einer Indoor-Location mit eigener Garderobe statt, gelten hinsichtlich der Garderobe und der Aufbewahrung ergänzend die Regelungen der jeweiligen Location.




§ 11 Sachbeschädigung

 

Mutwillige oder fahrlässige Beschädigungen von Anlagen, Einrichtungen oder sonstigem Eigentum des Veranstalters, der jeweiligen Location oder Dritter sind untersagt und werden zivilrechtlich sowie, soweit einschlägig, strafrechtlich verfolgt.




§ 12 Bild- und Tonaufnahmen

 

Für die während der Veranstaltung angefertigten Bild- und Tonaufnahmen sowie deren Verwendung gilt ergänzend die Regelung in den AGB, § 10.




§ 13 Zahlung auf dem Veranstaltungsgelände

 

Getränke und Speisen können auf dem Veranstaltungsgelände sowohl mit Karte als auch in bar bezahlt werden.


Werden bei einer einzelnen Veranstaltung darüber hinaus im Rahmen von VIP-Paketen Wertgutscheine (Bons) als Gegenwert ausgegeben, gilt hierfür ergänzend:


Ausgegebene Wertgutscheine sind unmittelbar nach Erhalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen; spätere Beanstandungen können nicht mehr berücksichtigt werden.


Ein Umtausch oder eine Barauszahlung bereits ausgegebener Wertgutscheine ist ausgeschlossen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.